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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.10.2008
Aktenzeichen: XI R 66/07

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.01.2006
Aktenzeichen: 16 K 63/03

Schlagzeile:

Keine sonstige Leistung bei ernsthaftem Verbot, zur Verfügung gestelltes betriebliches Fahrzeug auch privat zu nutzen

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Privatnutzung, Überlassung, Umsatzsteuer, Verbot

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein ernsthaft gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochenes Verbot, ein zur Verfügung gestelltes betriebliches Fahrzeug privat zu nutzen, schließt eine steuerbare Leistung aus. Eine klare und eindeutige vertragliche Vereinbarung reicht allerdings allein nicht aus, um die Ernsthaftigkeit eines Verbots zu bejahen. Es kommt vielmehr auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an.

Hintergrund: Eine Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn bzw. soweit der Unternehmer eine solche „ausführt”, d.h., die Leistung seinem Willen entspricht. Folglich wird keine Leistung erbracht, wenn sich der „Leistungsempfänger” eigenmächtig oder widerrechtlich einen Gegenstand oder eine Nutzung verschafft.

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