Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 05.05.2009 |
Aktenzeichen: | IV C 1 - S 2252/09/10003 |
Schlagzeile: |
Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag
Schlagworte: |
Dividenden, Dividendenstichtag, Kapitalertragsteuer, Leerverkauf, Steuerbescheinigung
Wichtig für: |
Kapitalanleger, Kreditinstitute
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Frage, wie im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verfahren ist, wenn die für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende Stelle kein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG ist.
In derartigen Fällen besteht die Gefahr einer mehrfachen Bescheinigung von Kapitalertragsteuer in Steuerbescheinigungen im Sinne des § 45a Abs. 3 EStG, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer zu Lasten des rechtlichen Eigentümers der Aktien einbehalten worden ist und kein weiterer Abzug von Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG erfolgte.
Der Betreff des BMF-Schreibens lautet: "Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer sowie Erstellung von Steuerbe-scheinigungen im Sinne des § 45a Abs. 3 EStG bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften; Änderung des Musters III im Sinne des BMF-Schreibens vom 24. November 2008 (BStBl I S. 973) "
Bestehen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer Absprachen, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf begründen, ist nach dem BMF-Schreiben dem Käufer in den o.g. Fällen bekannt, dass ihm eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl die darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erhoben bzw. abgeführt worden ist.
In diesen Fällen ist die in der Bescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 31 KStG anzurechnen, weil sie nicht erhoben worden ist. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß §§ 44a Abs. 7 und 8, 44b Abs. 1 EStG, § 11 Abs. 2 InvStG nicht vor.
Das BMF regelt Details zur Vorgehensweise:
1. Verfahrensweise bei der Veranlagung
2. Verfahrensweise bei der Erstattung gemäß § 44b EStG
3. Verfahrensweise bei der Erstattung gemäß § 45b Abs. 1 EStG
4. Verfahrensweise bei der Erstattung gemäß § 11 Abs. 2 InvStG