Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.02.2009 |
Aktenzeichen: | 6 K 83/06 |
Schlagzeile: |
Keine Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils der vermögenswirksamen Leistungen bei der Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrags
Schlagworte: |
Arbeitgeberanteil, eigene Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Kindergeld-Grenzbetrag, Vermögenswirksame Leistungen
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Der vom Arbeitgeber getragene Anteil an vermögenswirksamen Leistungen zählt nach der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht zu den für die Gewährung des Kinderfreibetrags schädlichen Einkünften eines Kindes. Der Arbeitgeberanteil bleibt also bei der Prüfung des Grenzbetrags außen vor.
Hintergrund: Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, Kinderfreibeträge und alle kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes einen Höchstbetrag von 7.680 Euro (ab 2010: 8.004 Euro) nicht übersteigen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 23/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.5.2009):
Überschrittener Grenzbetrag: Gehören vermögenswirksame Leistungen zu den Einkünften, die bei der Höhe des Grenzbetrages i.S. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind (vgl. DA-FamEStG Nr. 63.4.2.1. Abs. 3 Nr. 1)? Gehört dazu auch der Arbeitgeberanteil, obwohl dieser nicht in den Verfügungsbereich des Kindes gelangt? Keine Benachteiligung wegen der freiwillig eingegangenen Vertragsverpflichtung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; VermBG 5 § 2 Abs 6 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 16.2.2009 (6 K 83/06)