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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.02.2009
Aktenzeichen: V R 61/06

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.09.2006
Aktenzeichen: 5 K 751/01

Schlagzeile:

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Betriebs einer Pferdezucht

Schlagworte:

Eigenverbrauch, Fischerei, Gewinnerzielungsabsicht, Jacht, Jagd, Liebhaberei, Motorjacht, Pferdehaltung, Pferdezucht, Rennpferd, Repräsentation, Repräsentationseigenverbrauch, Segeljacht, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteuerabzugsverbot

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Eine Kommanditgesellschaft, die nachhaltig mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, eine Pferdezucht betreibt, ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

2. Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender Betrachtung nicht in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.

3. Die Voraussetzungen eines sog. Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung sowie des Vorsteuerabzugsverbots nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung liegen in einem derartigen Fall nicht vor.

Hintergrund: Eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Pferdezucht betreibt, ist auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht umsatzsteuerrechtlich Unternehmer und kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Februar 2009 V R 61/06.

Im Streitfall betrieb eine KG - mit ständigen Verlusten - eine Pferdezucht. Das Finanzamt setzte im Umsatzsteuerbescheid für 1999 für die Zeit bis zum 31. März 1999 einen sog. Repräsentationseigenverbrauch fest und ließ die auf den Zeitraum ab 1. April 1999 entfallenen Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu weil die KG Aufwendungen getätigt habe, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fielen. Die dort genannten Repräsentationsaufwendungen (z.B. für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) dürfen einkommensteuerlich wegen ihres Zusammenhangs mit der privaten Lebensführung nicht abgezogen werden. Umsatzsteuerlich dürfen die in Rechnung gestellten Vorsteuern die Umsatzsteuerschuld nicht mindern.

Der BFH entschied, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG seien im Streitfall nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung diene zwar beispielsweise auch ein aus Repräsentationsgründen unterhaltenes Rennpferd "ähnlichen Zwecken" wie die ausdrücklich in dieser Vorschrift genannten Gegenstände Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht. Damit sei der vorliegende Streitfall aber nicht vergleichbar. Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen (sechsstelligen) Umsätzen pro Jahr diene bei typisierender Betrachtung nicht einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.

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