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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.06.2009
Aktenzeichen: 7 V 76/09

Schlagzeile:

Vorläufiger Rechtsschutz zur einschränkenden einkommensteuerlichen Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Aussetzung der Vollziehung, Vorläufiger Rechtsschutz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 02.06.2009 (Az.: 7 V 76/09 vorläufigen Rechtsschutz zur einschränkenden einkommensteuerlichen Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt.

Mit Beschluss vom 25.8.2009 - VI B 69/09 - hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des FG Niedersachsen bestätigt und damit eine Beschwerde des zuständigen Finanzamts zurückgewiesen.

Hintergrund: Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet. Aufwendungen können deshalb i.d.R. nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzige Betätigungsort ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügen, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig.

FG und BFH haben das Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen.

Zur Begründung führte das Niedersächsische Finanzgericht erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung an: Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer seien für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und demgemäß auch keine Einkünfte erzielen. Vor allem nach dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit handele es sich um Erwerbsaufwendungen.

Die ab 2007 geltende Regelung begegne verfassungsrechtlichen Zweifeln; dies werde auch durch einen erst kürzlich veröffentlichten Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster an das Bundesverfassungsgericht bestätigt (FG Münster, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 K 2872/08, anhängig beim BVerfG ist unter dem Az. 2 BvL 13/09).

Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der gesetzliche Regelungen oftmals zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch Übergangsfristen zur Gesetzesänderung eingeräumt werden, hielt das Niedersächsische Finanzgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für geboten.

In seinem aktuellen Erlass vom 6.10.2009 (IV A 3 - S 0623/09/10001) weist das BMF die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, in denen ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, stattzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass die betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmers - entsprechend der bis zum 31.12.2006 geltenden rechtslage - mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen sind dann höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR zu berücksichtigen.

In einem Punkt geht das BMF noch über die Rechtsprechung der Finanzgerichte hinaus: Aussetzung der Vollziehung - also vorläufiger Rechtsschutz - ist auch dann zu gewähren, wenn dies zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen bzw. anzurechnender Steuerabzugsbeträge führt.

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