Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.2009 |
Aktenzeichen: | II R 57/07 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2007 |
Aktenzeichen: | 2 K 2236/04 |
Schlagzeile: |
Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede
Schlagworte: |
Besserungsabrede, Entstehung, Forderung, Forderung mit Besserungsabrede, Schenkung, Schenkungsteuer, Steuerentstehung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Die Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung.
2. Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.
Hintergrund: Will jemand seinem Schuldner, der aus wirtschaftlichen Gründen gegenwärtig eine bestimmte Forderung nicht erfüllen kann, Luft verschaffen, wird in der Praxis vielfach von der Möglichkeit einer Besserungsabrede Gebrauch gemacht. Nach einer solchen Abrede braucht der Schuldner die Forderung nur und ggf. erst dann zu erfüllen, wenn er dazu wieder in der Lage ist.
Tritt die Besserung ein und hat der Gläubiger in der Zwischenzeit die Forderung freigebig einem Dritten zugewendet, stellt sich schenkungsteuerrechtlich die Frage, wann die Schenkung ausgeführt ist. Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. April 2009 II R 57/07, dass dies erst mit Eintritt der Besserung der Fall ist. Zu dem Ergebnis gelangte er unabhängig davon, wie die Besserungsabreden zivilrechtlich zu beurteilen sind, indem er die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auch bei Schenkungen für anwendbar hielt.