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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2009
Aktenzeichen: VI R 39/08

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.06.2008
Aktenzeichen: 3 K 55/07

Schlagzeile:

Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitslohn, Auszeichnung, Dritter, Förderpreis, Nachwuchsförderpreis, Nachwuchsförderung, Preis, Preisgeld, Preisverleihung, Privat

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427).

Hintergrund: Mit Urteil vom 23. April 2009 VI R 39/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch ein dem Arbeitnehmer verliehener Nachwuchsförderpreis zu Arbeitslohn führt, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vergeben worden ist.

Im Streitfall war der Kläger als angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels tätig. Ein Verband, dem mittelbar auch der Arbeitgeber des Klägers angehörte, verlieh dem Kläger im Streitjahr (2000) einen mit 10 000 DM dotierten Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter. Die Würdigung des Finanzgerichts, dass es sich hierbei um Arbeitslohn handele, wurde vom BFH nicht beanstandet.

Der BFH war der Auffassung, dass auch ein von einem Dritten einem Arbeitnehmer verliehener Preis zu Arbeitslohn führen könne, wenn sich die Zuwendung als Frucht der Arbeit darstelle und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe. Dies sei der Fall, wenn der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst seien hingegen Preise, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Ob einer Preisverleihung ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liege, sei aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dies obliege in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.

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