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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.05.2009
Aktenzeichen: 11 V 582/09

Schlagzeile:

Einnahmen-Überschuss-Rechner können für das Jahr 2007 noch die Ansparabschreibung nach altem Recht vornehmen

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Betriebsgrößenmerkmal, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Größenmerkmal, Investitionsabzugsbetrag

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Freiberufler können aufgrund der unklaren Anwendungsregelung für 2007 – unabhängig von der Höhe des Gewinns – noch die alte Ansparabschreibung geltend machen. Das FG Hessen gewährte einem selbständigen Rechtsanwalt vorläufigen Rechtsschutz.

Hinweis: Das FG Münster kommt in einem Beschluss vom 26.02.2009 (Az: 13 V 215/09 E) zum gegenteiligen Ergebnis. Das FG Münster lehnte hingegen den Antrag eines Arztes auf Aussetzung der Vollziehung ab. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen VIII B 62/09.

Hintergrund: Die gesetzliche Neuregelung des § 7g EStG sieht vor, dass „kleine und mittlere“ Betriebe einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können. Betriebe, die ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind nach dieser Regelung jedoch nur begünstigt, wenn ihr Gewinn 100.000 EUR nicht überschreitet. Demgegenüber konnten solche Betriebe nach Maßgabe der Altregelung des § 7g EStG eine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Gewinn über 100.000 EUR lag. Wegen des neu eingefügten Größenmerkmals für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages sind nunmehr insbesondere viele Freiberufler von der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Umstritten war allerdings bisher, ab wann die insoweit ungünstigere Neuregelung für Betriebe, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt: schon ab 2007 oder erst ab 2008.

Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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