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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.04.2009
Aktenzeichen: V R 6/07

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.08.2005
Aktenzeichen: 2 K 1393/01

Schlagzeile:

Ärztlich verordnetes Funktionstraining ist umsatzsteuerfrei

Schlagworte:

Attest, Funktionstraining, Heilbehandlung, Rehabilitation, Rückenschule, Sporttherapeut, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Verordnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Ärzte

Kurzkommentar:

Funktionstraining, das von den Krankenkassen nach § 43 SGB V in Verbindung mit der "Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining" vergütet wird, kann nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfrei sein.

Hintergrund: Mit Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass ärztlich verordnetes Funktionstraining als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei sein kann. Das Urteil ist zu den Streitjahren 1993 - 1998 ergangen und beruht auf der damals geltenden Fassung des § 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und auf einer u.a zwischen den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abgeschlossenen Gesamtvereinbarung, ist aber gleichfalls für die heute nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehende Rechtslage von Bedeutung. Für die Umsatzsteuerfreiheit des Funktionstrainings kommt es insbesondere auf die Kostentragung durch die gesetzlichen Krankenkassen an.

Nicht umsatzsteuerfrei sind demgegenüber Leistungen, die Krankenkassen nur zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes nach § 20 SGB V übernehmen.

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