Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.05.2009 |
Aktenzeichen: | 14 K 4223/06 |
Schlagzeile: |
Betriebsausgabenabzug bei einem nur teilweise betrieblich genutzten Leasingfahrzeug
Schlagworte: |
Betriebsausgaben, Betriebsvermögen, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Firmenwagen, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Leasing, Privatnutzung
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Freiberufler mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung können bei einem zu weniger als 50 Prozent beruflich genutzten Leasingfahrzeug (gewillkürtes Betriebsvermögen) in den Jahren bis 2005 die Leasingraten voll als Betriebsausgabe absetzen und die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung bemessen.
Hinweis: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist nur der betrieblich veranlasste Teil der Leasingraten als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Bitte beachten: Für die Jahre ab 2006 hat das Urteil des FG Köln keine Auswirkung, weil die Ein-Prozent-Methode seither nur dann zur Anwendung kommt, wenn die betriebliche Nutzung des Pkw mindestens 50 Prozent beträgt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 31/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2009):
Betriebsausgabenabzug bei einem nur teilweise betrieblich genutzten Leasingfahrzeug:
Sind bei einem zu 30% betrieblich genutzten Leasingfahrzeug die Leasingraten voll als Betriebsausgabe abzugsfähig und ist die Privatnutzung nach der 1%-Regelung zu bemessen oder ist nur der betrieblich veranlasste Teil der Leasingraten (30%) als Betriebsausgabe abzugsfähig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 4; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 20.5.2009 (14 K 4223/06)