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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.10.1996
Aktenzeichen: IX R 47/92

Schlagzeile:

Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82i Abs. 2 EStDV

Schlagworte:

Baudenkmal, Bescheinigung, Bindungswirkung, Denkmaleigenschaft

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82i Abs. 2 EStDV beschränkt sich auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 82i Abs. 1 EStDV haben die Finanzbehörden in eigener Kompetenz zu entscheiden.

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