Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.05.2008 |
Aktenzeichen: | 6 K 1542/07 |
Schlagzeile: |
Abzug von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Angehörige
Schlagworte: |
Angehörige, Ausland, Außergewöhnliche Belastung, Erwerbsobliegenheit, Türkei, Unterhaltsleistungen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Zahlung von Unterhalt an im Nicht-EU-Ausland (z.B. Türkei) lebende, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Angehörige die sog. Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Es wird bei Personen im erwerbsfähigen Alter grundsätzlich unterstellt, dass diese ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit selbst verdienen. Es werden daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anerkannt. Fraglich ist, ob dies seit einer Änderung des Paragrafen 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 noch gilt. Dies muss der BFH klären.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 29/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2009):
Besteht für im Ausland lebende nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Angehörige eine Erwerbsobliegenheit im Rahmen des § 33a EStG?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33a Abs 1; BGB § 1602; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1; GG Art 1 Abs 1; GG Art 20 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 20.5.2008 (6 K 1542/07)