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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.05.2009
Aktenzeichen: XI R 75/07

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.07.2007
Aktenzeichen: 12 K 50/06

Schlagzeile:

Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten) als ermäßigt zu besteuernde Druckerzeugnisse

Schlagworte:

Adressbuch, Druckerzeugnis, Ermäßigter Steuersatz, Fernsprechbuch, Kontaktliste, Lieferung, Partnervermittlung, sonstige Leistung, Steuersatz, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten), die für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, unterliegen als Lieferungen von Druckerzeugnissen dem ermäßigten Steuersatz.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Mai 2009 XI R 75/07 über die Höhe des Steuersatzes für Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten) entschieden. Sofern diese Listen für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, handelt es sich um Lieferungen von Druckerzeugnissen, die lediglich dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall bot eine Gesellschaft für Partnervermittlung mittels Zeitungsannoncen eine für Damen kostenlose Partnervermittlung an. Diese trugen in einen Aufnahmebogen ihre Adresse und Telefonnummer sowie Angaben zur Person (Alter, Größe, Figur, Haarfarbe, Augenfarbe, Familienstand, Kinder) ein und konkretisierten ihre Wünsche hinsichtlich der gesuchten Herren. Nachdem die Partnervermittlung die angegebene Telefonnummer überprüft und Bewerbungen mit finanziellen Interessen oder unseriösen Angaben aussortiert hatte, bereitete sie die aus den Aufnahmebögen gewonnenen Informationen drucktechnisch auf und erstellte hieraus eine immer wieder aktualisierte Kontaktliste. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen davon aus, dass der wirtschaftliche Gehalt der Leistung in der Verschaffung von Kontaktmöglichkeiten bestehe und die aus dem Verkauf erzielten Umsätze daher dem Regelsteuersatz unterliegen.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und entschied, dass es sich um die Lieferung von Druckerzeugnissen handelt, für die der ermäßigte Steuersatz gilt. Entscheidungserheblich war dabei, dass die Kontaktlisten (nach Postleitzahlen geordnet) Adressen, Telefonnummern und persönliche Angaben von kontaktwilligen Damen aus dem gesamten Bundesgebiet enthielten und somit nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Interessenten zugeschnitten waren.

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