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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.05.2009
Aktenzeichen: V R 35/07

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2007
Aktenzeichen: 16 K 30/05

Schlagzeile:

Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist nicht von der Umsatzsteuer befreit

Schlagworte:

Aufnahme, Betreuung, Erziehungsleistung, Jugendbetreuung, Jugenderziehung, Kanutour, Schule, Schulklasse, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerfrei, Verantwortung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke i.S. der in § 4 Nr. 23 UStG geregelten Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt; die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus.

2. Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und einer Schule allein nicht aus.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2009 V R 35/07 entschieden, dass die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Es handelt sich nicht um eine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke im Sinne der in § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelten Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt.

Der Kläger hatte mehrtägige Kanutouren für Schulklassen im Rahmen sog. Projektwochen organisiert und dabei die Planung der Touren sowie die Reservierung der Campingplätze übernommen Er behandelte seine Umsätze als umsatzsteuerfrei, weil seiner Ansicht nach seine Leistungen der Jugendbetreuung und Jugenderziehung dienten. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf die Umsätze des Klägers der Umsatzsteuer. Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Zur Begründung führt er aus, der Begriff der "Aufnahme" in § 4 Nr. 23 UStG enthalte ein Moment der Obhut und Betreuung. Die Steuerbefreiung setze deshalb die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Jugendlichen voraus. Es entspreche auch nicht dem Gesetzeszweck, Umsätze von der Steuer zu befreien, die --wie die streitigen Kanutouren-- lediglich faktisch auch mit Erziehungsleistungen verbunden seien.

Aus dem Gemeinschaftsrecht lasse sich ebenfalls keine Steuerbefreiung herleiten. Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 77/388/EWG seien zwar die "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" von der Umsatzsteuer befreit. Für die Anerkennung einer "anderen Einrichtung" in diesem Sinne reichten vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und der Schule aber nicht aus. Entsprechendes gelte für Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG.

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