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 Quelle:  | 
Finanzgericht Köln | 
| Art des Dokuments: | Urteil | 
| Datum: | 20.05.2008 | 
| Aktenzeichen: | 6 K 1156/07 | 
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 Schlagzeile:  | 
Keine Berücksichtigung eines einem Angehörigen zur Nutzung unentgeltlich überlassenen Hauses als eigenes Vermögen
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 Schlagworte:  | 
Außergewöhnliche Belastung, Unentgeltliche Überlassung, Unterhalt, Vermögen
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 Wichtig f�r:  | 
Alle Steuerzahler
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 Kurzkommentar2:  | 
Unterhaltsleistungen sind nur dann steuermindernd beim Leistenden anzuerkennen, wenn der Unterhaltsempfänger nur über ein geringes Vermögen verfügt (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln ist ein einem Angehörigen zur Nutzung unentgeltlich überlassenes Haus dabei nicht zu berücksichtigen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 35/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2009): 
Ist ein Haus, das unentgeltlich einem Angehörigen zur Nutzung überlassen wird, in die Ermittlung des eigenen Vermögens des Unterhaltsempfängers i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG einzubeziehen? 
-- Zulassung durch BFH -- 
Rechtsmittelführer: Verwaltung 
EStG § 33a Abs 1 S 3 
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 20.5.2008 (6 K 1156/07)

