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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.04.2009
Aktenzeichen: 8 K 1337/08

Schlagzeile:

Anforderungen an den Nachweis der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Seniorenheim mit betreutem Wohnen

Schlagworte:

Altenheim, Außergewöhnliche Belastung, Betreutes Wohnen, Krankheit, Nachweis, Seniorenheim

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim gehören zu den üblichen, nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung. Ausnahmsweise sind die Unterbringungskosten jedoch als außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.

Hinweis: Das FG Köln hat die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelasssen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Insoweit verweisen die Richter auf das anhängige BFH-Verfahren III R 12/07, in dem höchstrichterlich entschieden werden wird, ob behinderungsbedingte Heimunterbringungskosten auch ohne amtsärztliches Attest als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Des weiteren wurde die Revision zugelassen im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 22.08.1980, VI R 196/77. Entsprechend dem dortigen Leitsatz hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Haushaltsersparnis dann nicht anzurechen ist, wenn der bisherige Hausstand weiter besteht. Ergänzend hat der BFH mit Urteil von dem selben Tag unter dem Aktenzeichen VI R 138/77 entschieden, dass die Nichtanrechnung einer Haushaltsersparnis dann gerechtfertigt erscheint, wenn der Steuerpflichtige seinen normalen Hausstand, etwa weil er mit einer baldigen Rückkehr aus dem Pflegeheim rechnet oder weil er seinen normalen Haushalt noch nicht auflösen konnte, weiterführt und deshalb mit den Fixkosten des Hausstandes weiter belastet ist. Des Weiteren hat das BMF mit Schreiben vom 20.01.2003 die Anwendung des BFH-Urteils vom 18.04.2002, III R 15/00 auf das das vorliegende Urteil gestützt ist, auf den Einzelfall beschränkt.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 38/09 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2009):
Welche Anforderungen sind an den Nachweis der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Seniorenheim mit betreutem Wohnen zu stellen? Sind die Unterbringungskosten um die Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn die private Wohnung nicht aufgelöst wurde, obwohl mit einer dauerhaften krankheitsbedingten Heimunterbringung zu rechnen ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33; EStG § 12; EStR R 33.3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 28.4.2009 (8 K 1337/08)

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