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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 17.08.2009
Aktenzeichen: 10 K 3918/05 E

Schlagzeile:

Finanzgericht Münster hält rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinn für verfassungswidrig

Schlagworte:

Grundstücksveräußerung, Rückwirkung, Spekulation, Spekulationsgewinn, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hält die für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 1998 geltende Änderung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999 für verfassungswidrig. Er hat daher das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der die Rückwirkung vorsehenden Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 EStG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Hintergund: Im Streitfall hatte der Kläger im März 1998 ein unbebautes Grundstück gekauft und mit der Errichtung eines Hauses begonnen. Er verkaufte beides mit Vertrag vom 1. Februar 1999. Das Haus wurde allerdings erst im Mai 1999 fertig gestellt.

Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. In die Ermittlung des sog. Spekulationsgewinns ist ein Gebäude, das auf dem zunächst unbebaut erworbenen Grundstück errichtet worden ist, einzubeziehen und zwar selbst dann, wenn es im Zeitpunkt des Verkaufs noch gar nicht fertig gestellt ist. Im Streitfall ergäbe sich durch die Einbeziehung des vom Kläger errichteten, beim Verkauf allerdings noch nicht fertig gestellten Gebäudes ein deutlich höherer Gewinn als ohne Berücksichtigung des Gebäudes.

Im Februar 1999 – d.h. im Zeitpunkt des Verkaufes – galt allerdings § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes vom 24. März 1999. Diese Regelung sah die Einbeziehung der Wertschöpfung aus dem innerhalb der Spekulationsfrist errichteten Gebäude in den steuerpflichtigen Gewinn nur für den Fall vor, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung bereits fertig gestellt war.

Der 10. Senat hält die rückwirkende Änderung der Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG für verfassungswidrig. Der Anspruch aus dem Steuerverhältnis entstehe, sobald der Kaufvertrag geschlossen worden sei. In diesem Zeitpunkt stehe unabänderlich fest, ob der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt sei, welche Wertschöpfungen aus dem Verkauf der Einkommensteuer unterliegen und in die Bemessung der später festgesetzten Steuer eingehen. Der Steuerbürger müsse darauf vertrauen können, dass das für ihn anzuwendende Recht nicht durch eine später beschlossene Gesetzesänderung mit zeitlicher Rückwirkung zu seinen Lasten geändert werde. Der Kläger habe beim Verkauf des Grundstückes im Februar 1999 nicht damit rechnen können, dass der Gesetzgeber im Dezember des Jahres eine Regelung schaffe, nach der er nunmehr auch auf den Gewinn aus dem Verkauf des erst teilfertigen Gebäudes Steuern zahlen müsse.

Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 2 BvL 21/09 anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 8.10.2009).
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die zu § 23 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BGBl. I 1999, 2601) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 mit Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als § 23 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 auf Veräußerungen anzuwenden ist, die auf vor der Verkündung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 abgeschlossenen obligatorischen Veräußerungsverträgen beruhen und mit einer höheren Steuer belegt werden als durch die vorhergehende Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG.
-- Normenkontrollverfahren --
GG Art 20 Abs 3; GG Art 2 Abs 1; EStG § 23 Abs 1 Nr 1 S 2; EStG § 52 Abs 39; EStG § 23 Abs 1 Nr 1; EStG § 23 Abs 3
Vorgehend: FG Münster, Entscheidung vom 17.8.2009 (10 K 3918/05 E)

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