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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.08.2009
Aktenzeichen: I R 88, 89/07

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2007
Aktenzeichen: 9 K 1270/04 E

Schlagzeile:

Die sog. Wegzugsteuer des § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) ist rechtmäßig

Schlagworte:

Auslandsfonds, Außensteuergesetz, Fonds, Investmentfonds, Kapitalverkehrsfreiheit, Schätzung, schwarze Fonds, Wegzugsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Behauptet der Steuerpflichtige, die Voraussetzungen eines Steuertatbestands (hier: § 17 EStG 1997) seien aufgrund von innerfamiliären Transaktionen (hier: Übertragung von Aktien) nicht gegeben und unterlässt er es aber unter Hinweis auf zeitlaufbedingte Erinnerungslücken, die behaupteten Transaktionen substantiiert darzulegen, trägt er die Gefahr, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung gemäß § 162 AO gegeben sind. Das gilt auch, wenn hinsichtlich der Transaktionen keine spezifischen steuerrechtlichen Dokumentationspflichten bestehen.

2. Die sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG verstößt weder gegen Abkommensrecht noch Gemeinschaftsrecht oder gegen Verfassungsrecht (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524).

3. Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. "schwarzen" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied von EU oder EWR sind, gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518; entgegen BMF-Schreiben vom 6. Juli 2009, BStBl I 2009, 770).

Hintergrund:

1. Sog. Wegzugsteuer ist rechtmäßig

Die sog. Wegzugsteuer des § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) ist rechtmäßig. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07.

Mit der sog. Wegzugsteuer gemäß § 6 AStG nimmt der deutsche Fiskus bei solchen Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt haben und dann ins Ausland verziehen, Zugriff auf bis zum Wegzugszeitpunkt entstandene Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die Steuer entsteht auch dann, wenn sich die Wertsteigerungen noch nicht - wie bei Inlandssachverhalten für eine Besteuerung erforderlich - z.B. durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich "realisiert" haben.

Um einen Verstoß gegen EU-Recht zu vermeiden, hat der Gesetzgeber § 6 AStG im Dezember 2006 mit Wirkung auch für die Vergangenheit neu gestaltet. Nach der Neuregelung wird die Steuer bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zwar festgesetzt, jedoch zunächst zinsfrei gestundet und muss erst dann gezahlt werden, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige nach dem Wegzug in einen Mitgliedstaat von dort aus weiter in einen sog. Drittstaat außerhalb der EU oder des EWR verzieht.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 25. August 2009 bekräftigt, dass die Neuregelung, auch soweit sie zurückwirkt, weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz verstößt und auch mit den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist. Es besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines Verstoßes gegen das EU-Recht.

Geklagt hatten Eheleute, die Aktien an mehreren deutschen Gesellschaften hielten und im Jahr 1998 nach Belgien und später - im Jahre 2001 - in die Schweiz verzogen waren.

Die Entscheidung des BFH kann dazu führen, dass die betreffenden Wertsteigerungen doppelt zu versteuern sind, nämlich einmal nach Maßgabe der Wegzugsteuer in Deutschland und ein weiteres Mal nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts im Zuzugstaat. Überdies bleibt trotz dieser Grundsatzentscheidung nach wie vor offen, ob die innerhalb der EU und des EWR geschaffenen Verschonungsregeln in allen Detailfragen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen. Darüber musste im Urteilsfall nicht entschieden werden.

2. Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht

Mit seinem Urteil hat der BFH auch entschieden, dass die (frühere) pauschale Gewinnbesteuerung für Auslandsfonds (sog. schwarze Fonds) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und deswegen sowohl für Fonds der anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds aus sog. Drittstaaten nicht anwendbar war.

Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen Vertreter hatten, einer sog. Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 des Auslandsinvestmentgesetzes. Neben der gesamten Ausschüttung der Fonds einschließlich der darin enthaltenen Veräußerungsgewinne führte dies zu beträchtlichen steuerlichen Nachteilen gegenüber den Erträgen aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine solche Pauschalbesteuerung nicht vorsah.

Nachdem der BFH die Pauschalbesteuerung erst kürzlich für Fonds aus EU-Migliedstaaten für offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07), hat er diese Wertung nun mit Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07 auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, übertragen. Auch insoweit liegt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs vor, die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten verbürgt ist. Die Pauschalbesteuerung darf deswegen nicht erfolgen. Ob die Benachteiligung der Auslandsfonds zusätzlich gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstieß, konnte deswegen unbeantwortet bleiben.

Im Urteilsfall ging es um die Besteuerung von Erträgen aus chinesischen und südkoreanischen Fonds in den Jahren 1994 und 1995.

Seit 2004 ist die Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich im Investmentsteuergesetz geregelt. Die verschärfende Pauschalbesteuerung für Auslandsfonds ist seitdem entfallen.

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