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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.07.2008
Aktenzeichen: VI R 26/07

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2006
Aktenzeichen: 9 K 3989/06

Schlagzeile:

Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Aufteilung, Berufliche Veranlassung, Bewirtung, Bewirtungskosten, Feier, Indiz, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen.

Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.

Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (auf 70 Prozent) greift nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Die Bewirtungskosten sind daher in voller Höhe abzugsfähig.

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