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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 22.12.2009
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2140/07/10001-01

Schlagzeile:

Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus einem Planinsolvenzverfahren, aus einer erteilten Restschuldbefreiung oder einer Verbraucherinsolvenz

Schlagworte:

Erlass, Insolvenz, Insolvenzordnung, Insolvenzverfahren, Planinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiung, rückwirkendes Ereignis, Sanierungsgewinn, Steuererlass, Steuerstundung, Stundung, Verbraucherinsolvenz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat die ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus einem Planinsolvenzverfahren (§§ 217 ff.InsO), aus einer erteilten Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) oder einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) geregelt. Die geltenden Regeln zur Besteuerung der Gewinne aus der Durchführung einer der drei genannten Insolvenzverfahren stehen im Widerspruch zu den Zielen der Insolvenzordnung. Das BMF hat daher zwei wichtige Anweisungen getroffen. Das für Betroffene positive BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle.

1. Der aufgrund einer erteilten Restschuldbefreiung entstandene Gewinn stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Der Gewinn wird erst realisiert im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung. Gleiches gilt für Gewinne, die im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz entstehen.

2. Bei Restschuldbefreiungen, Verbraucherinsolvenzen und Planinsolvenzen gelten im Hinblick auf eine Steuerstundung und einen Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen dieselben Regeln wie bei Sanierungsgewinnen.

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