Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 22.12.2009
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2296-a/08/10002

Schlagzeile:

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)

Schlagworte:

Gewerbebetrieb, Gewerbesteuermessbetrag, Mitunternehmer, Steuerermäßigung, Vorabgewinnanteile

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Mit Beschluss vom 7. April 2009 (Az: IV B 109/08) hat der BFH entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach dem BMF-Schreiben Folgendes:

1) Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007

Randziffer 21 des BMF-Schreibens vom 19. September 2007 (Az: IV B 2 - S 2296-a/0) ist weiterhin anzuwenden, es sei denn, mindestens ein Mitunternehmer beantragt, auf die Anwendung zu verzichten.

2) Veranlagungszeiträume ab 2008

Randziffer 23 des BMF-Schreibens vom 24. Februar 2009 (Az: IV C 6 - S 2296-a/08/10002) ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2010 beginnen, weiterhin anzuwenden, es sei denn, mindestens ein Mitunternehmer beantragt, auf die Anwendung zu verzichten.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2010 beginnen, gilt das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009 (Az: IV C 6 - S 2296-a/08/10002) mit folgender Maßgabe:

a) In Randziffer 22 wird die Angabe „die in ihrer Höhe nicht vom Gewinn abhängig sind“ gestrichen.

b) Die Randziffern 23 und 24 werden aufgehoben.

zur Suche nach Steuer-Urteilen