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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.11.2009
Aktenzeichen: 11 K 4662/06 L

Schlagzeile:

Nichtgeltendmachung von Mietnebenkosten als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil

Schlagworte:

Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Lohnsteuer, Mietnebenkosten, Nebenkosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Nach Auffassung des 11. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf stellt die Nichtgeltendmachung von umlegbaren Nebenkosten (z.B. Grundsteuer, Hausversicherung, Straßenreinigung) bei der Wohnungsvermietung an Arbeitnehmer eine verbilligte Wohnungsüberlassung und damit einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar. Dies gelte auch dann, wenn die Nebenkosten bei "Fremdmietern" ebenfalls nicht erhoben würden, der Anteil der Fremdmieter aber unter 10% liege.

Überlasse der Arbeitgeber Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietpreis, so könne das zwar ein Indiz für einen fehlenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Verbilligung und Dienstverhältnis sein. „Nicht unerheblich“ sei der Umfang einer Überlassung an Betriebsfremde aber nur dann, wenn er wirtschaftlich so ins Gewicht falle, dass die auf der Lebenserfahrung („der Kaufmann verschenkt nichts“) beruhende Vermutung, der geldwerte Vorteil folge aus dem Dienstverhältnis, durch eine aus den Gesamtumständen des Falls erkennbare Absicht des vermietenden Arbeitgebers, dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Erwägungen Wohnungen zu günstigen Bedingungen zuzuführen, überlagert werde. Letzteres wäre bei einem Anteil in Höhe von etwa 25 bis 30 % des Wohnungsbestandes anzunehmen, nicht jedoch – wie im Streitfall – bei einem Anteil von unter 10 %.

Für die Berechnung dieses Anteils bezog das Gericht nicht nur die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen, sondern auch ehemalige Arbeitnehmer/Rentner und den im Todesfall das Mietverhältnis fortsetzenden Ehegatten mit ein. Dies folge – so das Gericht – aus der gesetzgeberischen Wertung des § 24 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung, wonach zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit als Arbeitnehmer gehörten und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zuflössen.

Das Finanzgericht hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Sie ist derzeit beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 65/09 anhängig.

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