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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 21.12.2009
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2353/08/10010

Schlagzeile:

Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers

Schlagworte:

Auswärtstätigkeit, Leiharbeitnehmer, Outsourcing, Regelmäßige Arbeitsstätte, Reisekosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 10. Juli 2008 - VI R 21/07 - und vom 9. Juli 2009 - VI R 21/08 - entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist, auch wenn er bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird.

Das BMF akzeptiert die geänderte BFH-Rechtsprechung. Allerdings gelten nach dem BMF-Schreiben Ausnahmen, z.B. beim Outsourcing oder bei der Überlassung von Leiharbeitnehmern für die gesamte Dauer ihres Arbeitsverhältnisses.

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