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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Schreiben
Datum: 05.01.2010
Aktenzeichen: IV B 2 - S 1315/08/10001-09

Schlagzeile:

Keine nicht kooperierenden Staaten und Gebiete im Sinne des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes zum 1. Januar 2010

Schlagworte:

Mitwirkungspflicht, Nachweispflicht, Nicht kooperierende Staaten und Gebiete, SteuerHBekV, Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) ist am 25. September 2009 in Kraft getreten und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Die SteuerHBekV konkretisiert die Maßnahmen, die nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes Steuerpflichtigen auferlegt werden, welche Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland nicht als kooperativ gelten.

Nach den vorgenannten Vorschriften gelten Staaten und Gebiete als nicht kooperativ, wenn
a) mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht,
b) sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und
c) bei ihnen keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht.

Die Voraussetzung des Buchst. c) ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch mit Deutschland zu schaffen.

In einem BMF-Schreiben hat das Bundesfinanzministerium festgestellt, dass zum 1. Januar 2010 kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der SteuerHBekV erfüllt.

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, Staaten und Gebiete, die künftig die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der SteuerHBekV erfüllen, zum jeweils gegebenen Zeitpunkt bekannt zu geben. Bis dahin bestehen für die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG sowie § 90 Absatz 2 Satz 3 AO.

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