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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.11.2009
Aktenzeichen: 7 K 7024/07

Schlagzeile:

Überprüfung aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist ohne schriftliche Ankündigung möglich

Schlagworte:

Ankündigung, Anzeige, Außenprüfung, Betriebsprüfung, Hauptzollamt, Kontrolle, Prüfungsanordnung, Schwarzarbeit, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Überprüfung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Hauptzollamt darf eine Überprüfung von Beschäftigungsverhältnissen ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung durchführen.

Hintergrund: Im Streitfall hatte ein Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige bei der Klägerin, einem Gastronomieunternehmen, geprüft, ob die dort Beschäftigten über Arbeitserlaubnisse verfügten. Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten der Klägerin ergaben sich dabei nicht. Die entsprechende Prüfungsanordnung wurde der Klägerin kurz zuvor mündlich bekannt gegeben. Die Klägerin hielt diese Vorgehensweise für rechtswidrig; sie war der Auffassung, dass ebenso wie bei steuerlichen Außenprüfungen eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen sei. Dieser Auffassung folgten die Richter jedoch nicht und wiesen die Klage ab. Sie stellten dabei u.a. darauf ab, dass es Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist, die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Dieser Zweck würde jedenfalls häufig vereitelt werden, wenn die Kontrolle längere Zeit zuvor angekündigt würde. Es müsse der Behörde möglich sein, unangekündigt und überraschend entsprechende Kontrollen vorzunehmen. Das Gericht maß auch dem Umstand, dass sich der Verdacht des ordnungswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht bestätigt habe, keine Bedeutung bei. Das Tätigwerden der Behörde aufgrund einer zwar anonymen, aber jedenfalls nicht erkennbar haltlosen oder schikanösen Anzeige sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig gewesen.

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