Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 28.12.2009 |
Aktenzeichen: | IV C 1 - S 2252/09/10003 |
Schlagzeile: |
Voraussetzung zur Erstellung einer Bescheinigung zur Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer durch Steuerberater und Rechtsanwälte
Schlagworte: |
Aktien, Anrechnung, Bescheinigung, Dividendenstichtag, Erstattung, Kapitalertragsteuer, Leerverkauf, Rechtsanwalt, Steuerberater
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hatte mit seinem BMF-Schreiben vom 05.05.2009 (Aktenzeichen: IV C 1 - S 2252/09/10003) zur Frage Stellung genommen, wie im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verfahren ist, wenn die für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende Stelle kein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG ist.
In diesen Fällen sind gemäß dem o.g. BMF-Schreiben zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. So ist im Rahmen der Veranlagung neben der Steuerbescheinigung z.B. die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalt einzureichen, in der bestätigt wird, dass auf Grund des dem Steuerberater oder Rechtsanwalt möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe vorliegen.
Das Bundesfinanzministerium beantwortet jetzt die Frage, welche Anforderungen an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater im Zusammenhang mit dem möglichen Einblick in die Unternehmensverhältnisse zu stellen sind. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Mandanten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht verpflichtet sind, etwaige Unterlagen an den Steuerberater oder Rechtsanwalt zu übergeben. Maßgebend für den möglichen Einblick sind somit die Unterlagen, die vom Mandanten im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden. Ist z.B. der Steuerberater mit der Buchführung oder der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragt worden, besteht für ihn auf Grund dieser Tätigkeit die Möglichkeit, einen vertieften Einblick in die Unternehmensverhältnisse vorzunehmen.
Das BMF regelt zum Verfahren weitere Einzelheiten.