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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2009
Aktenzeichen: I R 99/08

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2008
Aktenzeichen: 1 K 4110/04

Schlagzeile:

Keine Steuerentstrickung bei Betriebsverlegung ins Ausland

Schlagworte:

Ausland, Betriebsaufgabe, Betriebsverlegung, Doppelbesteuerung, Entstrickung, finale Betriebsaufgabe, Steuerentstrickung, Stille Reserven

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Verlegung des Betriebs eines selbständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) führt auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der Besteuerung im Inland freigestellt sind (Änderung der Rechtsprechung: Aufgabe der sog. Theorie der finalen Betriebsaufgabe).

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur sog. finalen Betriebsaufgabe aufgegeben. Sie besagte, dass der Unternehmer, der seinen bisher im Inland ansässigen Betrieb in einen ausländischen Staat verlegte und von dort aus fortführte, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern musste. Eine solche „Entstrickung“ hat der BFH nunmehr verneint. Der Kläger - ein selbständiger Erfinder - konnte sein Unternehmen deshalb „steuerneutral“ nach Belgien verlegen.

Der BFH verneint eine Grundlage für eine Sofortbesteuerung. Falls der Unternehmer den Betrieb später einmal verkauft oder aufgibt, unterliegen die dadurch „realisierten“ stillen Reserven, soweit sie in Deutschland erwirtschaftet worden sind, weiterhin der inländischen Besteuerung. Das gilt auch dann, wenn die - wie meist der Fall - der Gewinn aus dem in das Ausland verlegten Betrieb aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Zuzugsstaat von der inländischen Besteuerung freigestellt ist und wenn der Unternehmer auch seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat. Dass es für die deutschen Finanzbehörden oftmals schwierig bis unmöglich sein wird, den tatsächlichen Realisationsakt im Ausland nachzuverfolgen, ändert daran nichts.

Das Urteil betraf eine Betriebsverlegung im Jahre 1995. Mit § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes wurde zwischenzeitlich mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2006 an ein sog. Entstrickungsparagraf in das Gesetz eingefügt, der darauf abzielt, die bislang fehlende Rechtsgrundlage für Entstrickungsvorgänge zu schaffen. Zu der seitdem geltenden Rechtslage hat sich der BFH nicht geäußert. Sowohl nach bisheriger als auch nach neuer Gesetzeslage besteht allerdings immer die Gefahr von Doppelbesteuerungen, falls auch der Zuzugsstaat von dem Besteuerungsrecht, das ihm im DBA zugewiesen worden ist, bei der späteren Realisierung der stillen Reserven uneingeschränkten Gebrauch macht.

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