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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.2009
Aktenzeichen: VII R 6/09

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.06.2008
Aktenzeichen: 15 K 6215/05 B

Schlagzeile:

Kreditinstitut muss auf ein gekündigtes Girokonto überwiesene unberechtigte Steuererstattung nicht zurückerstatten

Schlagworte:

Abgabenordnung, Girokonto, Kreditinstitut, Rückforderung, Steuererstattung, Überweisung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Kreditinstitute

Kurzkommentar:

Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des Überweisungsempfängers

Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom Finanzamt auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762, und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).

Hintergrund: Mit Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Kreditinstitut Recht gegeben, das sich geweigert hatte, dem Finanzamt einen Betrag zurückzuzahlen, der als Steuererstattung auf ein von der Bank bereits gekündigtes Konto eines Kunden überwiesen worden war. Die Bank hatte den Betrag zunächst auf diesem Konto verbucht, dann auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf entsprechende Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt.
In erster Instanz hatte die Bank mit ihrer Klage gegen die Rückforderung des Finanzamts keinen Erfolg. Das Finanzgericht bezog sich auf frühere Entscheidungen des BFH, in denen die Rückforderung von der Bank für rechtmäßig angesehen worden war, wenn das Finanzamt die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen hatte.

Der BFH stellte nun klar, dass die Bank, die zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt ist, eingehende Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen, jedenfalls dann als bloße Zahlstelle zwischen dem Finanzamt und ihrem Kunden fungiert, wenn sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht bzw. an diesen auszahlt. Da folglich nicht sie selbst die Empfängerin der Leistung des Finanzamts ist – das Finanzamt wollte ja nicht an die Bank, sondern an den Steuerpflichtigen zahlen – kann das Finanzamt von ihr auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH, ob für den hier nicht vorliegenden Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in früheren Entscheidungen (vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02) angenommenen Rückzahlungsverpflichtung der Bank noch festzuhalten sei.

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