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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.09.2009
Aktenzeichen: VIII R 31/07

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.08.2007
Aktenzeichen: 6 K 1791/05

Schlagzeile:

Als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur übt eine freiberufliche Tätigkeit aus

Schlagworte:

Diplom-Ingenieur, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbesteuer, IT-Ingenieur, Netzadministrator, Systemadministrator

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert.

Mit Urteil vom 22. September 2009 VIII R 31/07 hat der BFH entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.

In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag (VIII R 63/06 und VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.

In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.

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