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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2009
Aktenzeichen: IV R 48/07

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.06.2007
Aktenzeichen: 6 K 5364/03 B

Schlagzeile:

Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auch auf Umlaufvermögen

Schlagworte:

Fördergebietsgesetz, Herstellungskosten, Sonderabschreibung, Umlaufvermögen

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) können auch auf Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens vorgenommen werden.

Hintergrund: Zum Anlagevermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Umlaufvermögen sind demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung orientiert sich danach maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung). Ein Gegenstand, der zum Verkauf bestimmt ist, gehört auch dann zum Umlaufvermögen, wenn er bei fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird. Demgegenüber gehört ein Gegenstand, der zur Vermietung bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter zu verkaufen. Danach waren im Streitfall die zum Zweck der Sanierung und der Privatisierung erworbenen Grundstücke und Gebäude dem Umlaufvermögen zuzurechnen.

Nach § 1 Abs. 1 FördG können Steuerpflichtige für im Fördergebiet durchgeführte begünstigte Investitionen u.a. Sonderabschreibungen nach § 4 FördG vornehmen. Zu den begünstigten Maßnahmen gehören auch Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern (§ 3 Satz 1 FördG). Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibungen sind in diesem Fall die Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FördG). Die Sonderabschreibungen betragen bei Investitionen, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, 40 % der Bemessungsgrundlage. Bei nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossenen Investitionen betragen die Sonderabschreibungen ebenfalls 40 %, soweit vor dem 1. Januar 1999 Teilherstellungskosten angefallen sind.

Wichtig: Der BFH legt §§ 3, 4 FördG dahin aus, dass Sonderabschreibungen auch auf Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens vorgenommen werden können.

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