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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 15.02.2010
Aktenzeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010

Schlagzeile:

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren zur beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Schlagworte:

Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, Musterverfahren, Vorläufige Steuerfestsetzung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat die Liste der Punkte, hinsichtlich derer Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind, aktualisiert. Neu aufgenommen wurde die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Ein Einspruch ist in dieser Frage daher nicht mehr erforderlich.

Hintergrund: Kinderbetreuungskosten können in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und den jeweiligen beruflichen Verhältnissen der Eltern wie Werbungskosten, Betriebsausgabe oder als Sonderausgaben mit zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 € steuerlich berücksichtigt werden. Fraglich ist, ob die Begrenzung der notwendigen Kinderbetreuungskosten gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt.

Die Festsetzungen der Einkommensteuer werden nunmehr hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorgenommen:

1. Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

2a. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Jahre 2006 bis 2008.

2b. Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Jahre ab 2009.

3. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.

4. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für die Jahre 2005 bis 2009.

5. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten für Jahre ab 2005.

6. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten für Jahre ab 2005.

7. Höhe der kindbezogenen Freibeträge.

8. Höhe des Grundfreibetrags.

9. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes für Jahre ab 2002.

10. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.

11. Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004.

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