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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.02.2010
Aktenzeichen: XI R 49/07

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.09.2005
Aktenzeichen: 2 K 109/03

Schlagzeile:

Garantiezusage eines Autoverkäufers als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung

Schlagworte:

Garantie, Garantiezusage, Kfz-Handel, Reparaturanspruch, Reparaturkostenersatzanspruch, Sonstige Leistung, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Verbindlichkeiten, Versicherung, Versicherungsschutz

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Kfz-Händler, Versicherungsunternehmen

Kurzkommentar:

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445).

Hintergrund: Der Kläger betrieb eine Reparaturwerkstatt und einen Handel mit Kfz. Beim Verkauf von Kfz bot er den Käufern gegen (zusätzliches) Entgelt den Abschluss einer Garantievereinbarung an, die die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile des Kfz für die vereinbarte Laufzeit umfasste. Die Garantie war bei der X Versicherungs-AG (rück-)versichert. Im Garantiefall hatte der Käufer die Wahl, ob er das Kfz beim Händler (Garantiegeber) kostenlos reparieren ließ oder ob er die Reparatur bei einer anderen Werkstatt auf Kosten der Versicherung ausführen ließ.

Der BFH hatte im Jahr 2003 in einem ähnlichen Fall entschieden, die Leistungen des Händlers seien nach § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als "Übernahme von Verbindlichkeiten" umsatzsteuerfrei, soweit dieser sich verpflichtet habe, die Reparatur an den Kfz selbst vorzunehmen. Demgegenüber entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Jahr 2007 aber, der Begriff "Übernahme von Verbindlichkeiten" in der entsprechenden Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie (6. EG-Richtlinie) umfasse nur Geldverbindlichkeiten. Da darunter nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Reparatur im Falle des Schadenseintritts fällt, musste der BFH seine frühere Rechtsprechung nun insoweit ändern.

Der BFH hielt auch keine sonstige Steuerbefreiungsvorschrift für anwendbar, insbesondere nicht § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG ("Verschaffung von Versicherungsschutz"). Er beurteilte vielmehr die Garantiezusage des Händlers als sonstige Leistung eigener Art i. S. des § 3 Abs. 9 UStG, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht durch die Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das – umfassende – Versprechen der Einstandspflicht des Händlers im Garantiefall geprägt ist. Dafür sieht das UStG keine Steuerbefreiung vor.

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