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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 31.03.2010
Aktenzeichen: IV C 3 - S 2222/09/10041, IV C 5 - S 2333/07/0003

Schlagzeile:

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

Schlagworte:

Altersversorgung, Altersvorsorge, Betriebliche Altersversorgung, Private Altersvorsorge, Scheidung, VersAusglG, Versorgungsausgleich, Versorgungsausgleichsgesetz

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen hat das Bundesfinanzministerium sein BMF-Schreiben vom 20. Januar 2009 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2496/08/10011) zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung überarbeitet.

Das Schreiben ist mit Wirkung ab 1. Januar 2010 anzuwenden. Soweit die Regelungen den ab dem 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleich betreffen, sind diese bereits ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Das Bundesfinanzministerium geht ausführlich auf die Neuregelung des Versorgungsausgleichs ein. Mit dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009 wurden die Vorschriften zum Versorgungsausgleich grundlegend geändert. Es gilt künftig für alle ausgleichsreifen Anrechte auf Altersversorgung der Grundsatz der internen Teilung, der bisher schon bei der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anwendung kam. Bisher wurden alle von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alter und Invalidität bewertet und im Wege eines Einmalausgleichs ausgeglichen, vorrangig über die gesetzliche Rentenversicherung. Das neue VersAusglG sieht dagegen die interne Teilung als Grundsatz des Versorgungsausgleichs auch für alle Systeme der betrieblichen Altersversorgung und privaten Altersvorsorge vor. Hierbei werden die von den Ehegatten in den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen erworbenen Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung innerhalb des jeweiligen Systems geteilt und für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen, die unabhängig von den Versorgungsanrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten im jeweiligen System gesondert weitergeführt werden.

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