Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.01.2010 |
Aktenzeichen: | 14 K 14112/08 |
Schlagzeile: |
Unterhaltszahlung an die Eltern des getrennt lebenden Ehegatten sind steuerlich nicht abzugsfähig
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, dauernd getrennt lebend, Getrenntleben, Schwiegereltern, Unterhalt, Zusammenveranlagung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger an eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Person leistet, stellen für ihn sogenannte außergewöhnliche Belastungen dar und mindern seine Steuerlast. Unterhaltszahlungen an die eigenen Eltern oder die Eltern des Ehegatten können in dieser Weise von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben und der eine Ehegatte an die Eltern des anderen Ehegatten zahlt.
Hintergrund: Im Streitfall hatte die Klägerin die Mutter des von ihr getrennt lebenden Ehemannes in der Türkei unterstützt. Nach Auffassung des Gerichts sind getrennt lebende Ehegatten steuerlich nicht mehr als Einheit zu betrachten, wie sich daran zeige, dass die Zusammenveranlagung in diesem Fall ausgeschlossen sei. Wenn aber jeder Ehegatte steuerlich für sich zu betrachten sei, so könne er auch nur Zahlungen an ihm selbst gegenüber unterhaltsberechtigte Personen, nicht an dem anderen Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Personen steuerlich geltend machen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben wird. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 13/10 (Aufnahme in die Datenbank am 18.06.2010).
Die anhängigen Rechtsfragen lauten: Sind Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern, wenn die Ehegatten bei dauerndem Getrenntleben nicht splittingberechtigt sind, als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33a Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 20.1.2010 (14 K 14112/08)