Quelle: |
Oberste Finanzbehörden der Länder |
Art des Dokuments: | Gleichlautender Ländererlass |
Datum: | 01.04.2010 |
Aktenzeichen: | 3 - S 0338/58 u.a. |
Schlagzeile: |
Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Schlagworte: |
Bewertung, Grundbesitzwert, Grunderwerbsteuer, Vorläufige Festsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nach gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sind Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO durchzuführen hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
Die Erlasse nennen die Erläuterungstexte, die in die Steuerbescheide aufzunehmen sind. Danach ist ein Einspruch nicht erforderlich. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen.