Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.02.2010 |
Aktenzeichen: | II R 25/08 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2008 |
Aktenzeichen: | 3 K 3877/07 Erb |
Schlagzeile: |
Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Falle einer Insolvenz
Schlagworte: |
Aufgabe, Betriebsvermögen, Erbschaftsteuer, Erlass, Insolvenz, Veräußerung
Wichtig für: |
Erben, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens ist kein sachlicher Grund für einen Erlass gemäß § 227 AO.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erbschaftsteuer nicht zu erlassen ist, wenn geerbtes Betriebsvermögen, für das dem Erben beim Erbfall ein Freibetrag und ein verminderter Wertansatz gewährt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall aufgrund einer Insolvenz veräußert oder aufgegeben wird.
Die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen bleiben dem Erben nur dann erhalten, wenn er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt. Kann der Erbe dies nicht, weil über das Betriebsvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und in der Folge der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, muss er die für seinen Erwerb anfallende Erbschaftsteuer zahlen. Der Erbe kann sich nicht darauf berufen, dass die Insolvenz den Wegfall der erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen verursacht hat.