Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.04.2010 |
Aktenzeichen: | 3 K 4569/07 L |
Schlagzeile: |
Bei der Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer ist die Freigrenze für Sachbezüge zu beachten
Schlagworte: |
Aktie, Arbeitslohn, Freigrenze, Geldwerter Vorteil, Gratisaktie, Lohnsteuer, Sachbezug, Vermögensbeteiligung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
In dem vom 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschiedenen Verfahren war streitig, ob die Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führt und – falls dies der Fall sein sollte – ob im Einzelfall eine Lohnsteuer-Nachforderung im Hinblick auf den Wert der Aktien und die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ausscheidet.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf führt zwar die unentgeltliche Überlassung der Gratisaktien zu Arbeitslohn. Ein eigenbetriebliches Interesses allein reicht nicht aus, um den Arbeitslohncharakter zu verneinen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Vorteil – anders als im entschiedenen Fall – ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewährt werde.
Der Arbeitslohn unterliegt gleichwohl im Hinblick auf die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und den Wert der Aktie nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Bewertung der Aktie mit dem gemeinen Wert nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG führt nicht dazu, dass der Klägerin aus diesem Grunde die Berufung auf die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von vornherein versagt werden kann.