Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.01.2010 |
Aktenzeichen: | IX R 59/08 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.09.2008 |
Aktenzeichen: | 6 K 676/04 E |
Schlagzeile: |
Ein Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr ist möglich
Schlagworte: |
Festsetzungsverjährung, Verjährung, Verlustabzug, Verlustrücktrag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Hintergrund: Nach dem BFH-Urteil scheitert ein Verlustrücktrag nicht daran, dass für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Denn über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlusts wird nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirkt. Deshalb steht einem Verlustrücktrag die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr ebenso wenig entgegen wie die Festsetzungsverjährung dieses Jahres.
Die Bestandskraft erfasst nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht indes die Besteuerungsgrundlagen. Dasselbe gilt für die Verjährung. Nach § 47 AO erlischt durch Verjährung der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Das ist nach § 37 Abs. 1 AO der Steueranspruch und damit die im Verlustentstehungsjahr festgesetzte Einkommensteuer. Demgegenüber bilden die "Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden" (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) nur eine Ausgangsgröße (Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 AO) für die Ermittlung des in anderen Veranlagungszeiträumen wirksam werdenden Verlustabzugs.