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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2010
Aktenzeichen: IV R 88/06

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2006
Aktenzeichen: 6 K 2841/03

Schlagzeile:

Eine fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft ist nicht körperschaftsteuerpflichtig

Schlagworte:

echte Vorgesellschaft, Einmann-Gründungsgesellschaft, Erlöschen, GmbH-Vorgesellschaft, Gründungsgesellschaft, Kapitalgesellschaft, Körperschaftsteuer, unechte Vorgesellschaft

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Eine GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist nicht körperschaftsteuerpflichtig.

Hintergrund: Gesellschaftsrechtlich wird zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH unterschieden. Die Vorgesellschaft ist die durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags errichtete und noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft. Zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH besteht grundsätzlich Identität. Steuerrechtlich wird die GmbH-Vorgesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH in das Handelsregister eingetragen wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erlischt eine Einmann-Gründungsgesellschaft, wenn der Gründer die Eintragungsabsicht endgültig aufgibt. Da mit der Aufgabe der Eintragungsabsicht der Gründungszweck entfalle, bestehe grundsätzlich kein Anlass mehr, bei der Einmann-Gründungsgesellschaft die Vermögenstrennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen des Gründers aufrechtzuerhalten. Dieser Rechtsprechung schließt sich der BFH an.

Eine Vorgesellschaft ist nicht körperschaftsteuerpflichtig, weil sie im Gesetz nicht genannt ist. Der Begriff der Kapitalgesellschaft ist für den Bereich des Körperschaftsteuerrechts in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG abschließend bestimmt und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Entscheidend für die Einordnung eines Rechtsgebildes in die Gruppe der Kapitalgesellschaften des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist allein, ob es die zivilrechtliche Rechtsform einer AG, einer KGaA, einer GmbH oder einer anderen der dort aufgeführten Kapitalgesellschaften hat. Fehlt einer Personenvereinigung die zivilrechtliche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, dann besteht auch keine Körperschaftsteuerpflicht. Die (eventuelle) zivilrechtliche Einordnung einer Gesellschaft als Kapitalgesellschaft vermag die Körperschaftsteuerpflicht nicht zu begründen; vielmehr ist das Zivilrecht lediglich dafür maßgeblich, ob eine der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG genannten Gesellschaften vorliegt.

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