Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.02.2010 |
Aktenzeichen: | II R 5/08 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.11.2007 |
Aktenzeichen: | 14 K 10476/02 B |
Schlagzeile: |
Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnungen in Berlin
Schlagworte: |
Aufwandsteuer, Ausbildung, Berlin, Student, Studentenwohnung, Wohnung, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsteuer
Wichtig für: |
Familien, Studenten
Kurzkommentar: |
1. Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff. Die Zweitwohnungsteuerpflicht ist nicht auf Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis beschränkt.
2. Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Gründen der Ausbildung bewohnt werden, steht der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nicht entgegen.
Hintergrund: Der entschiedene Fall betraf einen Studenten, der an seinem Nebenwohnsitz in Berlin ein Zimmer in einem Studentenheim bewohnte. An seinem Hauptwohnsitz stand dem Studenten sein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung.
Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff, wonach Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird. Die Zweitwohnungsteuerpflicht setzt daher nicht voraus, dass der Inhaber der Zweitwohnung auch Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis ist.
Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Ausbildungsgründen bewohnt werden, steht nach Auffassung des BFH auch der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nicht entgegen. Für die Zweitwohnungsteuer ist allein entscheidend, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.