Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.04.2010 |
Aktenzeichen: | IV B 105/09 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.07.2009 |
Aktenzeichen: | 1 V 54/09 |
Schlagzeile: |
Ernstliche Zweifel an der Gewinnrealisierung bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Bilanzierung, Buchwert, Ernstliche Zweifel, Gesamthandsvermögen, Gewinnrealisierung, Personengesellschaft, Schwesterpersonengesellschaft, Stille Reserven, Subjektsteuer, Subjektsteuerprinzip, Übertragung
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 25. November 2009 (Aktenzeichen I R 72/08) ist ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven führt.
Hintergrund: In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung hat der BFH bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids geäußert. Er neigt dazu, die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften gegen Minderung und Gewährung von Gesellschaftsrechten zwingend zum Buchwert stattfinden zu lassen.
Der BFH sieht sich zur Vermeidung eines Gleichheitssatzverstoßes berechtigt und verpflichtet, § 6 Abs. 5 EStG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu erstrecken. Dies geschieht dadurch, dass auf diesen Vorgang § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend angewendet wird. Denn bei transparenter Betrachtung wird das Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Gesellschafters überführt.