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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2010
Aktenzeichen: 11 K 811/08 E

Schlagzeile:

Unterschiedliche steuerlichen Behandlung von Kinderzuschüssen zur Rente ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

berufsständische Versorgungseinrichtung, Gesetzliche Rentenversicherung, Gleichbehandlungsgebot, Gleichheitsgrundsatz, Kindergeld, Kinderzuschuss, Rente, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die unterschiedliche Behandlung von Kinderzuschüssen zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, die der vollen Besteuerung unterliegen, und Kinderzuschüssen zu einer Rente aus gesetzlichen Rentenversicherungen, die nach § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG als steuerfreie Einnahme behandelt werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ist damit nicht verfassungswidrig.

Nach Auffassung der Düsseldorfer Finanzrichter verstößt die Besteuerung der Kinderzuschüsse aus dem berufsständischen Versorgungswerk nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht sei nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lasse. Letzteres sei im Streitfall aber nicht der Fall. Für die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits gebe es sachliche Gründe. Steuerpflichtige hätten keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Etwas anderes gelte aber für den Steuerpflichtigen, der einen Kinderzuschuss aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalte. Im Ergebnis sei damit ein Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar steuerfrei, führe aber gleichzeitig zur Kürzung des Kindergeldes. Dagegen sei der Kinderzuschuss aus der berufsständischen Versorgung zwar steuerpflichtig, führe andererseits aber auch nicht zur Kürzung des Kindergeldes.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 11/10 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.6.2010):
Besteuerung oder Steuerfreiheit von Kinderzuschüssen zur Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung: Verstößt die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa; EStG § 3 Nr 1 Buchst b; EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 1; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 18.3.2010 (11 K 811/08 E)

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