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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.03.2010
Aktenzeichen: 2 K 1029/09

Schlagzeile:

Aufgrund der Insolvenz der Baufirma verlorene Aufwendungen beim Hausbau sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Hausbau, Insolvenz, Verlorene Aufwendungen, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Verlorene Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus aufgrund der Insolvenz der Baufirma sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Hintergrund: Im Streitfall hatten die Kläger mit einer Baufirma im Juni 2005 einen Vertrag über die Errichtung eines gemischtgenutzten Einfamilienhauses zu einem vereinbarten Preis von 220.000 Euro geschlossen. Gemäß dem Zahlungsplan stellte das Unternehmen noch im Juni 2005 einen Betrag von 44.000 Euro in Rechnung. Die Kläger zahlten, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde. Danach fiel das Unternehmen in Insolvenz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde noch im Jahre 2005 mangels Masse abgewiesen. Im Oktober schlossen die Kläger einen weiteren Vertrag zur Errichtung des Einfamilienhauses zu 233.000 Euro mit einer weiteren Baufirma ab. Im April 2006 wurde der Neubau abgenommen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machten die Kläger einen Betrag von 59.000 Euro (= verlorene Zahlung 44.000 Euro an die pleite gegangene Baufirma plus 13.000 Euro Preisdifferenz zwischen altem und neuem Preis) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen seien als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, weil sie nicht der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwachsen würden. Bei einem üblichen Bau fielen solche Kosten nicht an, sie hätten sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen können. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich aus der Insolvenz der ersten Baufirma, die sie nicht persönlich oder willentlich herbeigeführt hätten. Demgegenüber berücksichtigte das Finanzamt nur einen geringen Teil der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung und lehnte die Anerkennung der übrigen Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen ab.

Die Klage, mit der die Kläger die steuerliche Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen im Streitjahr 2005 begehrten, hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte aus, hinsichtlich der geltend gemachten Preisdifferenz in Höhe von 13.000 Euro handele es sich um Aufwendungen, die von den Klägern zur Errichtung des Hauses geleistet worden seien. Diese seien zwingend Teil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten des neu errichteten Hauses geworden und könnten zusammen mit den übrigen Herstellungskosten – über einen jährlichen AfA-Betrag ab 2006 - abgeschrieben werden.

Im Übrigen seien keine außergewöhnliche Belastungen der Kläger gegeben. Soweit im Streitfall die erste Baufirma nach Zahlung aber vor Leistungserbringung in Insolvenz gegangen sei, habe sich lediglich das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich. Die wesentliche Ursache, die zu dem den Klägern entstandenen Schaden geführt habe, sei der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines Einfamilienhauses gewesen. Dieser Vertrag habe die entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgelöst. Daraus folge, dass der Abschluss der von den Klägern eingegangenen Verträge als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis nicht auf einer Zwangsläufigkeit beruhe, wie sie für außergewöhnliche Belastungen notwendig sei. Die Kläger seien nämlich nicht gezwungen gewesen, ein ihren Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu erwerben.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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