Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.01.2010 |
Aktenzeichen: | V R 24/07 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.01.2007 |
Aktenzeichen: | 6 K 1423/05 |
Schlagzeile: |
Verwertung von Unternehmensvermögen des Erblassers durch den Erben unterliegt der Umsatzsteuer
Schlagworte: |
Bekanntgabe, Erbengemeinschaft, Erbschaft, Gesamtrechtsnachfolge, Steuerbescheid, Steuerschuldner, Umsatzsteuer, Unternehmensvermögen, Unternehmer, Veräußerung
Wichtig für: |
Erben
Kurzkommentar: |
Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger
Die Veräußerung eines zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden Gegenstandes durch den Gesamtrechtsnachfolger ist eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung.
Hintergrund: Erbe eines Rechtsanwalts, der Gesellschafter einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltssozietät gewesen war, war eine Erbengemeinschaft geworden. Der Rechtsanwalt hatte einen PKW zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an die Sozietät mit Vorsteuerabzug erworben. Die Sozietät überließ den an sie vermieteten PKW dem Rechtsanwalt wiederum zu dessen beruflicher und privater Nutzung. Nach dem Tod des Rechtsanwalts veräußerte die Erbengemeinschaft das Fahrzeug. Sie war der Auffassung, der Verkauf unterliege nicht der Umsatzsteuer, weil sie selbst nicht "Unternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei.
Der BFH entschied, dass der Erbe zwar nicht durch Rechtsnachfolge "Unternehmer" werde. Er trete aber als Rechtsnachfolger in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Deshalb unterliege der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die dem Unternehmen des Erblassers zugeordnet waren - ebenso wie beim Erblasser - der Umsatzsteuer.