Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.04.2010 |
Aktenzeichen: | III R 93/08 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.2008 |
Aktenzeichen: | III 103/2006 |
Schlagzeile: |
Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht als Berufsausbildung
Schlagworte: |
Au-pair-Tätigkeit, Berufsausbildung, Berufsschule, Kindergeld, Schule, Schüler, Schulpflicht, Schulunterricht, Sprachunterricht, Unterricht, Wochenstunden
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehört auch die Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht. Das gilt auch dann, wenn der Umfang des danach zu besuchenden Unterrichts zehn oder weniger Wochenstunden umfasst.
Hintergrund: Zur Berufsausbildung gehört die Schulausbildung, an der das Kind teilnimmt, um der Schulpflicht nachzukommen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (DA-FamEStG 63.3.2 Abs. 5 Satz 5) kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Unterrichtszeit (mindestens) zehn Wochenstunden beträgt. Entscheidend ist allein, ob das Kind an der entsprechenden Schulausbildung teilnimmt, wie sie durch die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgesehen ist.
Die Grundsätze, die der BFH für die Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes als Berufsausbildung aufgestellt hat, finden auf die Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht keine Anwendung. Denn anders als bei einem Sprachunterricht im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes, der auf einem freiwilligen Entschluss des Kindes beruht und bei dem das Erfordernis der Teilnahme an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden der Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten dient, ist das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet.