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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.05.2010
Aktenzeichen: III R 4/10

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2009
Aktenzeichen: 2 K 1222/09

Schlagzeile:

Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

Schlagworte:

Berufsausbildung, Kindergeld, Verlängerung, Verlängerungszeit, Zivildienst

Wichtig für:

Familien, Zivildienstleistende

Kurzkommentar:

Ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall 10 Monate), wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann.

Hintergrund: Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.

Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er hatte bereits mit Urteil vom 27. August 2008 (Aktenzeichen: III R 88/07) entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil jedoch nicht angewandt.

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