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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 27.05.2010
Aktenzeichen: 12 V 58/10

Schlagzeile:

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Solidaritätszuschlag, Verfassungsmäßigkeit, Verfassungswidrigkeit, Vorläufiger Rechtsschutz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der 12. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt. Das Gericht hat eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigen Interesse der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug des - vom Bundesverfassungsgericht noch nicht für verfassungswidrig erklärten - Gesetzes vorgenommen.

Auf der einen Seite hat das Gericht die vergleichsweise geringe Intensität des Eingriffs für die Antragsteller in die Abwägung eingestellt. Auf der anderen Seite hat es die erheblichen Auswirkungen einer positiven Aussetzungsentscheidung auf die öffentlichen Haushalte berücksichtigt.

Der 12. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in seine Abwägung außerdem einbezogen, dass bislang lediglich der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes ausgegangen ist (Beschluss vom 25.11. 2009 - 7 K 143/08 - ). Einige andere Finanzgerichte sind dieser Rechtsauffassung entgegen getreten. Auch der Bundesfinanzhof vertritt eine andere Meinung.

Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht das Solidaritätszuschlaggesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig erklären würde. Da im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Entscheidung getroffen werden darf, als sie vom Bundesverfassungsgericht zu erwarten ist, konnte keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs liegt noch nicht vor.

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