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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2010
Aktenzeichen: 3 K 18/10

Schlagzeile:

Eine schwimmende Konferenzanlage ist kein Gebäude, so dass keine Grundsteuer zu zahlen ist

Schlagworte:

Boot, Einheitsbewertung, Einheitswert, Einzelbewertung, Floating Homes, Gastronomieschiff, Gebäude, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Grundsteuer, Hausboot, Hotelschiff, Pfahlbauten, Schiff, schwimmende Konferenzanlage, Schwimmkörper, Wohnschiff

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Einheitsbewertung/Grundsteuer: Schwimmkörper kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden

1. Bei der Prüfung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden geht dessen vorgeschriebene Einzelbewertung einer wirtschaftlichen Einheit mit benachbarten Grundstücken vor.

2. Im Unterschied zu Pfahlbauten sind (hier gastronomisch und zu Konferenzzwecken genutzte und nach Art von Hausbooten konstruierte) Schwimmkörper ohne Eigenantrieb auch bei geographisch-ortsfestem Liegen keine "Gebäude", weder sind sie durch ein Fundament fest mit dem Grund und Boden verbunden noch ruhen sie mit ihrem Eigengewicht auf Grund und Boden; außerdem sind sie nicht standfest.

3. Die bewertungsrechtliche Einordnung wird nicht durch baurechtliche Erfordernisse präjudiziert.

4. Der Wortlaut "Gebäude ‚auf' fremdem Grund und Boden" erfasst nicht "über" dem Grund und Boden schwimmende oder schwebende Objekte; dabei kommt es nicht auf die mögliche Bewertung des darunter liegenden Grundstücks oder Gewässergrundstücks an.

Hintergrund: Die Klägerin hat an eine Hotelgesellschaft eine schwimmende Anlage verpachtet, die auf dem schiffbaren Mittelkanal in Hamburg liegt. Auf dieser Anlage betreibt die Pächterin ein gastronomisches Konferenz- und Eventzentrum. Die Anlage besteht aus drei Schwimmkörpern („Terrasse“, „Lounge“ und „Conference“) sowie aus einem Pfahlbau („Foyer“) zwischen der „Lounge“ und der „Conference“. Die Klägerin und das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg streiten darüber, ob die schwimmende Anlage der Klägerin als Gebäude auf fremden Grund und Boden im Sinne des Bewertungsgesetzes mit der Folge anzusehen ist, dass für das schwimmende Konferenz- und Eventzentrum Grundsteuer zu zahlen wäre

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat in einem bundesweit ersten Musterprozess entschieden, dass eine auf einem städtischen Gewässer schwimmende Anlage auch zu grundsteuerlichen Zwecken nicht als Gebäude auf fremdem Grund angesehen werden kann. Er hat sich damit der Auffassung der Klägerin – „Jeder, der schon einmal unter Seekrankheit gelitten hat, weiß, dass ein Boot und damit auch das schwimmende Konferenzzentrum nicht standfest und folglich kein Gebäude ist“ – angeschlossen und deren Klage stattgeben. Das Urteil des 3. Senats wird nicht nur für die grundsteuerrechtliche Behandlung von Hotel- und Gastronomieschiffen, sondern auch für Wohnschiffe und die zum längeren Wohnen genutzten Hausboote (Floating Homes) bedeutsam sein.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat zwischenzeitlich gegen das Urteil des 3. Senats Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 27/10 geführt wird.

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