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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2010
Aktenzeichen: 7 K 7183/06 B

Schlagzeile:

Eine Vergütung für die Haftungsübernahme eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist umsatzsteuerfrei

Schlagworte:

Haftung, Haftungsübernahme, KG, Kommanditgesellschaft, Komplementär, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Kommanditgesellschaften

Kurzkommentar:

Die Übernahme des Haftungsrisikos durch die Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft (KG) ist eine steuerbare Leistung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Haftungsvergütungen und der Übernahme des Haftungsrisikos besteht. Die Übernahme des Haftungsrisikos ist jedoch nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.

Hintergrund: Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft, häufig bei einer GmbH & Co. KG eine nicht kapitalmäßig beteiligte und nicht am laufenden Gewinn und Verlust beteiligte GmbH, erhält typischerweise eine Vergütung für die von ihm erbrachte Geschäftsführungsleistung sowie für die Übernahme der persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden. Die Vergütung für die Geschäftsführungsleistung unterliegt der Umsatzsteuer. Die Vergütung für die Haftungsübernahme ist hingegen umsatzsteuerfrei, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jetzt entschieden hat.

Das Finanzgericht widerspricht damit der gefestigten Auffassung der Finanzverwaltung. Es stützt seine Ansicht auf § 4 Nr. 8 lit. g) des Umsatzsteuergesetzes, der besagt, dass Umsätze aus der Übernahme von Verbindlichkeiten von Bürgschaften sowie von anderen Sicherheiten von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Finanzverwaltung hat bislang demgegenüber die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht anzuwenden sei, weil ein persönlich haftender Gesellschafter über seine Geschäftsführungstätigkeit unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis – und damit auf die Frage, ob es zu einem Haftungsfall kommt – habe. Das sahen die Finanzrichter anders und wiesen darauf hin, dass der betreffende Gesellschafter nicht die unbegrenzte Fähigkeit habe, finanzielle Ansprüche gegen die Gesellschaft abzuwehren.

Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof über die Frage entscheiden muss (Aktenzeichen V R 24/10). In der BFH-Datenbank sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, V R 24/10 (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2010)
Ist die Haftungsvergütung als umsatzsteuerbares, gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG 1999 umsatzsteuerfreies Entgelt anzusehen, wenn eine nicht am Kapital beteiligte Komplementär-GmbH neben der Geschäftsführung auch die Haftung gegenüber mehreren Kommanditgesellschaften übernimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 31.5.2007 IV A 5-S 7100/07/0031, 2007/0222008, BStBl I 2007, 503)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 4 Nr 8 Buchst g; UStG § 2 Abs 1; EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 2; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst c
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 6.5.2010 (7 K 7183/06 B)

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