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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.03.2010
Aktenzeichen: XI R 2/08

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2007
Aktenzeichen: 16 K 147/07

Schlagzeile:

Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Schlagworte:

Insolvenz, Insolvenzverfahren, Masseverbindlichkeit, Umsatzsteuer, Verwertung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO), weil der Schuldner dabei mit Billigung des Insolvenzverwalters u.a. auch Massegegenstände verwendet.

Hintergrund: Führt der Schuldner im Rahmen seines nach der Insolvenzeröffnung betriebenen Unternehmens Leistungen gegen Entgelt aus, schuldet er die Umsatzsteuer auf diese Umsätze. Bei der vom Schuldner geschuldeten Umsatzsteuer handelt es sich um keine Masseverbindlichkeit.

Bei einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen nicht etwa schon deshalb eine Masseverbindlichkeit, weil die Entgelte aus dieser Tätigkeit in die Insolvenzmasse fallen.

Die bloße Duldung einer Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Die Umsatzsteuer ist auch keine Verbindlichkeit, die durch die "Verwertung" der Insolvenzmasse i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet worden ist.

Dass der Schuldner an seine Kunden umsatzsteuerrechtlich jeweils eine einheitliche Leistung erbracht hat, schließt die Möglichkeit aus, daraus einen Anteil herauszurechnen, der auf die Nutzung der Massegegenstände entfällt. Deshalb kann die streitige Umsatzsteuer auch nicht etwa aufgeteilt und anteilig als Masseverbindlichkeit eingestuft werden.

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